Mann schlief neben Rad ein: Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
Aichach. Mit dem Fahrrad zwischen den Beinen liegend hatten Polizisten einen 25-Jährigen aus dem nördlichen Landkreis im April 2009 schlafend an der Böschung vorgefunden. Für Richterin Nadine Grimm vom Amtsgericht Aichach ein klares Indiz, dass er mit dem Rad auch gefahren war. Betrunken gefahren, denn ein Alkoholtest hatte 2,12 Promille ergeben. Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilte sie ihn am Dienstag zu einer Geldstrafe in Höhe von 750 Euro.
Niemand hat gesehen, ob er gefahren ist
Ob er tatsächlich gefahren war, hatte allerdings niemand gesehen. Weder der Zeuge, der ihn noch ein paar Meter weit das Rad hatte schieben sehen und ihn dann aus den Augen verlor, noch die Polizei. Der Angeklagte selbst bestritt das ebenfalls. Er habe an dem Tag ordentlich gebechert, gab er zu. Ganz bewusst habe er das Rad geschoben, weil er an dem Tag eine neue handgemachte Lederhose an hatte, bei der er nichts riskieren wollte. Bis zu dem Ranken kam er, dann legte sich der 25-Jährige hin. Auf die verwunderte Frage der Richterin, wie er sich dann erkläre, dass das Fahrrad zwischen seinen Beinen lag, wenn er es doch geschoben habe, hatte er eine einfache Erklärung. „Ich wollte Kontakt mit meinem Rad haben.“
Gerade diese ungewöhnliche Situation, in der die Polizei ihn schlafend vorfand, war für Staatsanwalt Hans-Peter Dischinger Indiz dafür, dass er eben doch gefahren sei. Er konnte sich auch nicht vorstellen, dass ein Betrunkener sich Gedanken darüber machen würde, ob sein Rad wegkommt. „Ich gehe davon aus, dass er sich nicht freiwillig hingelegt hat, sondern beim Fahren in die Böschung gekippt ist“, sagte der Staatsanwalt und forderte eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen à 25 Euro.
Verteidiger Manfred Plautz wies vor allem darauf hin, dass der Angeklagte nach dem angeblichen Sturz keine Verletzungen aufwies und die Kleidung unbeschädigt war. Wenn jemand alkoholisiert hinfalle, dann habe er keine Reflexe mehr, argumentierte er. Entscheidend war für Plautz auch, dass der 25-Jährige dabei gesehen worden war, wie er das Rad die ersten paar Meter schob. Wenn jemand fahren wolle, dann würde er doch sofort aufsteigen, war er sich sicher. „Für mich ist das ein ganz klarer Freispruch.“
Eine Sichtweise, der sich die Richterin nicht anschloss. Sie war der Meinung, dass sich niemand freiwillig auf eine Stelle lege, wo laut Aussage des Polizisten Brennnesseln und Dornengestrüpp waren. Dass der Angeklagte umgefallen war und trotzdem keine Verletzungen und Schaden an der Kleidung davongetragen hatte, konnte sich Grimm gut vorstellen. „Gerade Betrunkene haben oft Glück beim Fallen.“
Mobiltelefon ist nicht gleich Mobiltelefon
Nach dem Gesetz ist es dem Fahrzeugführer untersagt, ein Mobiltelefon während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu benutzen. Er darf das Handy noch nicht einmal in die Hand nehmen, falls das Fahrzeug nicht steht und der Motor nicht ausgeschaltet ist. So sieht es jedenfalls das Gesetz in § 23 Abs. 1a StVO.
Aufgrund dieser Vorschrift wurde ein Autofahrer mit einem Bußgeld in Höhe von 40 € und 1 Punkt in Flensburg bestraft, der von der Polizei dabei beobachtet wurde, wie er aus seiner Jackentasche das Mobilteil seines Festnetzanschlusses holte.
Das OLG Köln vertrat dagegen den Standpunkt, dass das Mobilteil (schnurloses Telefon) eines Festnetzanschlusses kein Mobiltelefon im Sinne der Straßenverkehrsordnung darstellt. Das Mobilteil eines Festnetztelefons hat nur eine sehr begrenzte Reichweite und erlaubt das Telefonieren im Straßenverkehr daher nur in ganz wenigen Ausnahmefällen. Aus diesem Grunde sei es nicht mit der Intention des Gesetzes vereinbar, ein Schnurlostelefon mit einem Handy gleich zusetzen. Das Handyverbot ist in diesem Fall nicht anzuwenden, OLG Köln, 82 Ss OWi 93/2009.
Handyverbot gilt aber, wenn beispielsweise ein Handy als Fotoapparat benutzt wird.
Alles richtig gemacht und trotzdem schuld!

Weil ein Fahrradfahrer verbotener Weise entgegen einer Einbahnstraße auf einem Bürgersteig gefahren ist und auch noch ein Warnlicht missachtete, blieb ein Autofahrer auf einem Teil seines Schadens sitzen und durfte dem Fahrradfahrer auch noch Schmerzensgeld zahlen.
Die Ausfahrt einer Tiefgarage führte über einen Gehweg in eine Einbahnstraße. Um die Fußgänger vor ausfahrende Fahrzeuge zu warnen, ging automatisch eine orangefarbige Warnleuchte an, wenn sich die Schranke für ein ausfahrendes Fahrzeug öffnete. Der Gehweg war für Fahrradfahrer nicht freigegeben.
Bei Dunkelheit fuhr ein Fahrradfahrer nicht nur verbotener Weise auf dem Gehweg sondern auch noch entgegen der Einbahnstraße. Dessen nicht genug missachtete er auch noch die Warnlampe und es kam, was kommen musste. Der Fahrradfahrer krachte seitlich in ein langsam aus der Tiefgarage ausfahrendes Fahrzeug und flog über dessen Kühlerhaube.
Der Autofahrer sah kein Verschulden seinerseits und forderte den Schaden an seinem Fahrzeug vom Fahrradfahrer ersetzt. Der Fahrradfahrer wiederum forderte vom Autofahrer Schmerzensgeld.
Weil der Fahrradfahrer verbotener Weise auf dem Bürgersteig und auch noch in die falsche Fahrtrichtung gefahren ist, dabei das Warnlicht missachtet hatte und für den Autofahrer schlecht zu erkennen war, blieb der Autofahrer nur zu 1/3 auf seinem Schaden sitzen und musste dem Fahrradfahrer auch nur 1/3 des von ihm geltend gemachten Schmerzensgeldes bezahlen. AG München vom 03.08.2007, 344 C 26559/05.
