Alles richtig gemacht und trotzdem muss man haften

Email

Auf einer schmalen Straße kam einem Autofahrer eine Großraumlimousine (Van) entgegen. Durch die riesige Dimension des Fahrzeuges eingeschüchtert, wich der Autofahrer nach rechts aus und geriet dabei mit seinem Fahrzeug ins Schleudern. Den dabei erlittenen Schaden wollte der Autofahrer von dem Halter der Großraumlimousine ersetzt haben.
Obwohl die Fahrerin der Großraumlimousine gegen keine Verkehrsregel verstoßen und auch keinen Fahrfehler begangen hatte, entschied das Gericht, dass sie zur Hälfte für den Schaden aufzukommen habe.
Auch wenn die Fahrerin sich verkehrsrechtlich korrekt verhalten habe, genüge es nach Ansicht des Gerichts für die Haftung, dass  ihr Pkw den Unfall irgendwie mit veranlasst habe (OLG Hamm, 27 U 62/00).

Fotografieren während der Fahrt – mal verboten – mal erlaubt

Email

Nach dem Gesetz ist es zwar verboten, während der Fahrt das Handy zu benutzen. Dies gilt für sämtliche Handy-Funktionen. Neben dem Telefonieren gilt dies auch für das Schreiben und Versenden von SMS. Ebenfalls fällt unter das Handyverbot, mit dem Handy zu fotografieren oder den eingebauten Terminplaner zu nutzen. Wer dagegen verstößt, hat ein Bußgeld zu zücken. Es reicht sogar, wenn man das Handy einfach nur in die Hand nimmt.
Nicht gegen das Handyverbot verstößt, wer während der Fahrt einen Fotoapparat benutzt oder einen Terminplaner bearbeitet.

Füherloses Fahrzeug trotz Fahrer und Beifahrer?

Email

Nach § 2 Abs. 15 StVG (Straßenverkehrsgesetz) wird ein Fahrschüler, der eine Fahrstunde absolviert, nicht als Führer des Fahrzeuges angesehen. Verantwortlicher Führer des Fahrschulautos ist der daneben sitzende Fahrlehrer.

Nach dieser Regelung ist ein Fahrerlehrer während einer Übungsfahrt der verantwortliche Fahrzeugführer, BVerfG, Beschluss vom 02.06.2009, Az.: 2 BvR 901/09. Aus diesem Grunde ist ihm der Gebrauch eines Mobiltelefons – es sei denn es handelt sich um eine Freisprechanlage – verboten, OLG Bamberg, 2 Ss OWi 127/09. Der Fahrlehrer muss auf dem Beifahrersitz aufmerksam bleiben, da sein Fahrschüler noch nicht in der Lage ist, das Geschehen auf der Straße selbst unter Kontrolle zu haben.

Als sich jedoch ein Fahrlehrer mit 1.49 Promille Alkohol im Blut neben seinen Fahrschüler setzte und die Fahrstunde leitete, wurde er nicht als Führer des Fahrzeuges angesehen.

Nach einem Beschluss des OLG Dresden v. 19.12.2005, Az: 3 Ss 588/05, (DAR 2006, 159 ff. sowie NZV 2006, 440 f), führt ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt lediglich auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, das Fahrzeug nicht im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB. Er begeht im Übrigen auch keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 StVG (Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze).

Stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug damit führerlos war.

völlig unbrauchbares Gutachten muss bezahlt werden.

Email

Ein Fahrradfahrer hatte mit seinem Fahrrad einen Unfall mit einem Auto. Den Unfall hatte der Fahrradfahrer verursacht. Am anderen Fahrzeug entstand an der Frontpartie ein Blechschaden. Klar, dass der Schaden ersetzt werden musste. Der Unfallverursacher wollte auch einen Gutachter vorbei schicken. Dies lehnte der Unfallgegner ab. Er wollte einen eigenen Gutachter beauftragen. Der vom Geschädigten beauftragte Gutachter fertigte in dessen Auftrag auch ein Gutachten an. Das Gutachten war aber so schlecht, dass es überhaupt nicht aussagekräftig war. Der tatsächliche Schaden belief sich auf nicht einmal annähernd die Hälfte der vom Gutachter ermittelten Schadenshöhe. Obwohl der Geschädigte in seinem Namen einen völlig inkompetenten Gutachter beauftragt hatte, sollte der Fahrradfahrer die Gutachterkosten in voller Höhe erstatten und bekam vom Gericht Recht. Das Gericht entschied, dass der Geschädigte einen Gutachter seiner Wahl mit der Begutachtung des Unfallschadens beauftragen konnte und der Schädiger (Fahrradfahrer) die Kosten für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen hat, selbst wenn das  Gutachten unvertretbar objektiv mangelhaft oder unbrauchbar ist.

Anruf beim Autovermieter wichtiger als Erste Hilfe

Email
Ein Mann hatte einen Mietwagen angemietet. Der Mietvertrag schrieb vor, dass im Falle eines Unfalls der Autovermieter sofort zu unterrichten ist, andernfalls droht eine Vertragsstrafe bis zu 850.- €.
Es kam wie es kommen musste. Der Mieter hatte mit dem Mietwagen einen Unfall, bei dem auch ein Kind verletzt wurde. Statt sich vertragsgemäß zu verhalten, kümmerte sich der Mieter zunächst um das verletzte Kind und begleitetet es auch mit ins Krankenhaus. Der Anruf beim Vermieter erfolgte daher erst etwa eine Stunde nach dem Unfall. Der Vermieter verklagte den Mieter daraufhin vor dem Amtsgericht auf Schadenersatz und bekam Recht, weil der Mietvertrag eine klare Regelung für den Fall eines Unfalls vorsah.

Halter “haftet” für Fahrer!

Email

Ein Autofahrer war außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt worden, weil er die erlaubte Geschwindigkeit um 21 km/h überschritten hatte (70.- € und 1 Punkt). Auf dem Foto war der Fahrer jedoch nicht zu erkennen.

Das Amt für öffentliche Ordnung besorgte sich daraufhin vom Einwohnermeldeamt ein Foto vom Halter des Fahrzeuges. Aber auch dieses Vergleichsfoto ergab keine weitere Aufklärung. Die Polizei bestellte daraufhin den Halter persönlich auf das Polizeirevier, um einen Vergleich des Radarfotos mit dem Gesicht des Halters durchzuführen.
Um seine Kooperation zu zeigen, erschien er auf dem Revier. Aber auch dies brachte keine weiteren Erkenntnisse.
Das Beweisfoto war schlichtweg so schlecht, dass es nicht verwertbar war.
Die Polizei befragte ihn daraufhin, ob er Angaben zum Fahrer oder der Fahrerin machen könne. Zuvor belehrte sie ihn, dass er die Auskunft auf solche Fragen verweigern könne, deren Beantwortung ihn selbst oder einen nahen Angehörigen belasten könnte.
In der festen Überzeugung, schweigen zu dürfen, ohne Nachteile zu haben, machte er keine Angaben zum Fahrer, worauf ihm angedroht wurde, ein Fahrtenbuch führen zu müssen, wenn er weiter schweige.

Diese “Androhung” nahm der Halter nicht ernst. Er hatte soweit wie möglich kooperiert. Wäre das Beweisfoto besser gewesen, hätte die Behörde anhand des Fotos den Fahrer identifizieren können. Er war überzeugt, dass es der Behörde deshalb nicht zusteht, jemanden auf diese Weise zu zwingen, den Fahrer Preis zugeben, nur weil das Beweismittel der Behörde nicht verwertbar ist.

Wie sehr er sich hierbei irrte, erfuhr er wenige Tage später, indem er unter Hinweis auf die geltende Rechtssprechung verdonnert wurde, ein Fahrtenbuch zu führen und (natürlich) auch noch die Gebühren für den amtlichen Bescheid in Höhe von 75,45 zu zahlen.

Busfahrer schläft am Steuer ein – Bus-Schein ist weg – Lkw darf er fahren

Email
Ein Busfahrer war am Steuer seines Busses eingeschlafen und verursachte dadurch einen Unfall. Daraufhin wurde ihm seine Fahrerlaubnis (alle Führerscheinklassen, einschließlich Gefahrguttransport) entzogen. Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte er die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Behörde forderte ihn auf, zum Nachweis seiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges eine MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung) vorzulegen.
Nach erfolgreicher MPU erhielt er sämtliche Führerscheinklassen, die er vor seiner Entziehung hatte, mit Ausnahme der Führerscheinklasse für Bus.
Weil er im Zusammenhang mit dem Führen eines Busses am Steuer eingeschlafen war, sollte er diese Führerscheinklasse erst nach Ablauf einer Bewährungszeit erhalten und auch nur nach Vorlage einer weiteren MPU.
Diese weitere besondere MPU kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, wenn sie Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen hat, § 48 Abs. 9 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung).
Diese Regelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Personenbeförderung. Ohne diese besondere MPU darf er uneingeschränkt Pkw (einschließlich Anhänger) mit bis zu 9 Sitzplätzen sowie Schwertransporte und Gefahrguttransporte fahren.