Das Landgericht Freiburg hat eine Frau wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt und ihr die Fahrerlaubnis entzogen, weil sie zu viel Cola light getrunken hatte.
Die Frau machte eine Diät und unterstütze diese mit dem Appetitzügler Antiadipositum X 1212 T. Um während der Arbeit fit zu bleiben, trank sie am Tag 2 Liter Cola light und 1 ½ Liter Kaffee.
Auf dem Nachhauseweg wurde sie von einer Polizeistreife angehalten, weil sie in Schlangenlinien fuhr. Wegen ihres auffälligen Fahrstils wurde die Frau aufgefordert, ins wohlbekannte Röhrchen zu pusten. Doch der Alcomattest zeigte Null Promille. Erst eine Blutprobe gab Aufschluss. Im Körper der Frau wurden erhebliche Mengen Koffein und der Wirkstoff des Appetitzüglers (Norpseudopherin) festgestellt. Koffein verstärkt die Wirkung des Appetitzüglers, was zu körperlichen und geistigen Ausfallerscheinungen führen kann. Diesen Zusammenhang hätte die Fahrerin erkennen müssen, weshalb sie sich der „Trunkenheit im Straßenverkehr“ schuldig gemacht habe und zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sei, so das Gericht (7 Ns 550 Js 179/05 – AK 38/06).
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Mobiltelefon ist nicht gleich Mobiltelefon
Nach dem Gesetz ist es dem Fahrzeugführer untersagt, ein Mobiltelefon während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu benutzen. Er darf das Handy noch nicht einmal in die Hand nehmen, falls das Fahrzeug nicht steht und der Motor nicht ausgeschaltet ist. So sieht es jedenfalls das Gesetz in § 23 Abs. 1a StVO.
Aufgrund dieser Vorschrift wurde ein Autofahrer mit einem Bußgeld in Höhe von 40 € und 1 Punkt in Flensburg bestraft, der von der Polizei dabei beobachtet wurde, wie er aus seiner Jackentasche das Mobilteil seines Festnetzanschlusses holte.
Das OLG Köln vertrat dagegen den Standpunkt, dass das Mobilteil (schnurloses Telefon) eines Festnetzanschlusses kein Mobiltelefon im Sinne der Straßenverkehrsordnung darstellt. Das Mobilteil eines Festnetztelefons hat nur eine sehr begrenzte Reichweite und erlaubt das Telefonieren im Straßenverkehr daher nur in ganz wenigen Ausnahmefällen. Aus diesem Grunde sei es nicht mit der Intention des Gesetzes vereinbar, ein Schnurlostelefon mit einem Handy gleich zusetzen. Das Handyverbot ist in diesem Fall nicht anzuwenden, OLG Köln, 82 Ss OWi 93/2009.
Handyverbot gilt aber, wenn beispielsweise ein Handy als Fotoapparat benutzt wird.
Alles richtig gemacht und trotzdem schuld!

Weil ein Fahrradfahrer verbotener Weise entgegen einer Einbahnstraße auf einem Bürgersteig gefahren ist und auch noch ein Warnlicht missachtete, blieb ein Autofahrer auf einem Teil seines Schadens sitzen und durfte dem Fahrradfahrer auch noch Schmerzensgeld zahlen.
Die Ausfahrt einer Tiefgarage führte über einen Gehweg in eine Einbahnstraße. Um die Fußgänger vor ausfahrende Fahrzeuge zu warnen, ging automatisch eine orangefarbige Warnleuchte an, wenn sich die Schranke für ein ausfahrendes Fahrzeug öffnete. Der Gehweg war für Fahrradfahrer nicht freigegeben.
Bei Dunkelheit fuhr ein Fahrradfahrer nicht nur verbotener Weise auf dem Gehweg sondern auch noch entgegen der Einbahnstraße. Dessen nicht genug missachtete er auch noch die Warnlampe und es kam, was kommen musste. Der Fahrradfahrer krachte seitlich in ein langsam aus der Tiefgarage ausfahrendes Fahrzeug und flog über dessen Kühlerhaube.
Der Autofahrer sah kein Verschulden seinerseits und forderte den Schaden an seinem Fahrzeug vom Fahrradfahrer ersetzt. Der Fahrradfahrer wiederum forderte vom Autofahrer Schmerzensgeld.
Weil der Fahrradfahrer verbotener Weise auf dem Bürgersteig und auch noch in die falsche Fahrtrichtung gefahren ist, dabei das Warnlicht missachtet hatte und für den Autofahrer schlecht zu erkennen war, blieb der Autofahrer nur zu 1/3 auf seinem Schaden sitzen und musste dem Fahrradfahrer auch nur 1/3 des von ihm geltend gemachten Schmerzensgeldes bezahlen. AG München vom 03.08.2007, 344 C 26559/05.
